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Satzung

Satzung des Förderverein MeKo e.V. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein MeKo Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird im Jahr 2023 gegründet, dementsprechend ist das erste Jahr ein Schrumpfjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 

  1. Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung, insbesondere durch:
  • Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise
  • Anschaffung und Erhaltung von Spielgeräten und/oder Materialien
  • Anschaffung und Erhaltung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
  • Förderung der Außendarstellung von Verein und KITA in der Öffentlichkeit 
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an die KITAs Mennonitenstraße und Koldingstraße der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH (im Folgenden KITA genannt), damit diese durch zusätzliche Mittel die Erziehung der Kinder besser fördern können.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. 
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem/r Antragsteller:in schriftlich mitgeteilt werden bzw. sollte diese:r die Möglichkeit erhalten, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, um ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand verfolgen zu lassen.
  3. Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft im Förderverein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich (E-Mail oder Postweg) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 
  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 
  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung 
  3. zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.  
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 7 Organe des Vereins 

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einheiten, zum Beispiel Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter und dem/r Schatzmeister:in. 
  2. Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter:in sollen nach Möglichkeit mit Mitgliedern aus unterschiedlichen Standorten der beiden KITAs besetzt werden.
  3. Der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter und der/die Schatzmeister:in vertreten den Verein jeweils allein. 

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Entscheidung über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 
  2. Dabei entscheidet: 
  1. bei Beträgen bis 1500 Euro der Vorstand mit einfacher Mehrheit.  
  2. bei Beträgen über 1500 Euro die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Anfertigung des Jahresberichts, 
  3. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands 

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die  Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. 
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands 

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters. 
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom/ von der Protokollführer:in sowie vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  1. Änderungen der Satzung, 
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 
  3. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, 
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 
  6. die Auflösung des Vereins. 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. 
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/ von der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 12. April 2023 festgestellt und verabschiedet.